Oldtimer H-Kennzeichen

End­lich 30!

Zur Ein­stu­fung ei­nes Fahr­zeu­ges als Old­ti­mer im Sin­ne der Fahr­zeug-Zu­las­sungs­ver­ord­nung ist ab dem 01.03.2007 ein Gut­ach­ten nach § 23 StV­ZO er­for­der­lich. Auf Grund­la­ge die­ses Gut­ach­tens wird das H-Kenn­zei­chen oder das ro­te 07-Kenn­zei­chen von der Zu­las­sungs­stel­le er­teilt.

Als Part­ner der Ge­sell­schaft für Tech­ni­sche Über­wa­chung (GTÜ) be­gut­ach­ten wir Ihr Fahr­zeug und über­prü­fen, ob ei­ne Zu­las­sung als Old­ti­mer mög­lich ist.

Im Fol­gen­den fin­den Sie die häu­figs­ten Fra­gen rund um das The­ma Old­ti­mer-Zu­las­sung:

Mit der Fahrzeug-Zulassungsverordnung kamen zum 01.03.2007 auf  die Oldtimerfahrer verschiedene Änderungen zu. Die wichtigsten Fragen zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zu Oldtimern beantwortet die GTÜ in nachfolgender Übersicht.

 

1. Welches Ziel hat die geänderte Zulassungsverordnung?

Mit der „Neu­ord­nung des Rechts der Zu­las­sung von Fahr­zeu­gen zum Stra­ßen­ver­kehr“ will die Bun­des­re­gie­rung das „Prüf- und Zu­las­sungs­ver­fah­ren von Fahr­zeu­gen im Stra­ßen­ver­kehr“ ver­ein­fa­chen und be­schleu­ni­gen.

2. Ab wann tritt diese Verordnung in Kraft?

Die Ver­ord­nung trat am 01.03.2007 in Kraft.

3. Welche Änderungen kamen auf Oldtimerfahrer zu?

Zur Ein­stu­fung ei­nes Fahr­zeu­ges als Old­ti­mer im Sin­ne der Fahr­zeug-Zu­las­sungs­ver­ord­nung ist ab dem 01.03.2007 ein Gut­ach­ten nach § 23 StV­ZO er­for­der­lich. Auf Grund­la­ge die­ses Gut­ach­tens wird das H-Kenn­zei­chen oder das ro­te 07-Kenn­zei­chen er­teilt. Die Wie­der­zu­las­sung von still­ge­leg­ten Fahr­zeu­gen wur­de ver­ein­facht.

4. Was änderte sich bei der Wiederzulassung von Fahrzeugen?

Zu­vor galt ein Fahr­zeug au­to­ma­tisch nach Ab­lauf von 18 Mo­na­ten seit der vor­über­ge­hen­den Still­le­gung als end­gül­tig aus dem Ver­kehr ge­zo­gen. Die so­mit end­gül­ti­ge Ab­mel­dung hat­te das Er­lö­schen der Be­triebs­er­laub­nis zur Fol­ge. Mit der ge­än­der­ten Fahr­zeug-Zu­las­sungs­ver­ord­nung be­nö­tigt der Hal­ter für ei­ne Wie­der­zu­las­sung erst dann ei­ne neue Be­triebs­er­laub­nis (Vol­l­ab­nah­me), wenn die Fahr­zeug­da­ten nicht mehr im Zen­tra­len Fahr­zeu­g­re­gis­ter beim Kraft­fahrt-Bun­des­amt ver­füg­bar sind (Vor­hal­te­zeit 72 Mo­na­te) und zum un­ver­än­der­ten Fahr­zeug kein Nach­weis über ei­ne gül­ti­ge Ty­pen- oder Ein­zel­ge­neh­mi­gung ge­führt wer­den kann. 

Dann ist ab 01.03.2007 bei der Wie­der­zu­las­sung nur noch ei­ne gül­ti­ge Haupt­un­ter­su­chung ggf. Ab­gas­un­ter­su­chung er­for­der­lich.

Da­mit die Wie­der­zu­las­sung klappt, hilft Ih­nen Ihr GTÜ-Prüf­in­ge­nieur vor Ort bei ei­ner er­for­der­li­chen Haupt-, Ab­gas­un­ter­su­chung oder Da­ten­be­stä­ti­gung ger­ne wei­ter.

5. Welche Vorteile haben Oldtimerfahrer von dieser geänderten  Verordnung?

Auch die Prüf­in­ge­nieu­re der GTÜ dür­fen seit­her ein „Old­ti­mer­gut­ach­ten“ er­stel­len. Durch die Ver­län­ge­rung der Lö­schungs­frist sind nun z.B. lang­wie­ri­ge Re­stau­rie­rungs­pha­sen mög­lich, oh­ne dass ei­ne „Vol­l­ab­nah­me“ er­for­der­lich wird.  Ei­ne Be­gut­ach­tung ge­mäß § 23 StV­ZO ist für die Zu­tei­lung des ro­ten 07- und des H-Kenn­zei­chen er­for­der­lich.

6. Für welche Kennzeichen ist eine Oldtimer-Begutachtung gemäß § 23 StVZO erforderlich?

Ei­ne Be­gut­ach­tung ge­mäß § 23 StV­ZO ist für die Zu­tei­lung des ro­ten 07- und des H-Kenn­zei­chen er­for­der­lich.

7. Was passiert mit vorher H- und 07-Kennzeichen aus der Zeit zuvor?

07- und H-Kenn­zei­chen, wel­che be­reits vor dem 01.03.2007 be­stan­den, ge­nie­ßen Be­stands­schutz.

8. Wer führt die Begutachtung zur Einstufung als Oldtimer durch?

Al­le in Deutsch­land amt­lich an­er­kann­ten Über­wa­chungs­in­sti­tu­tio­nen wie z. B. die GTÜ.

9. Was kostet die Begutachtung zur Einstufung als Oldtimer?

Je nach Fahr­zeugart und zu­läs­si­ger Ge­samt­mas­se er­ge­ben sich un­ter­schied­li­che Ent­gel­te. Je nach Fahr­zeug­typ hat der Prüf­in­ge­nieur mehr oder we­ni­ger Auf­wand mit der Prü­fung der Kri­te­ri­en des An­for­de­rungs­ka­ta­lo­ges. Die­ses ist so­mit im Ein­zel­fall zu er­fra­gen.


10. Wie alt muss ein Fahrzeug sein, um als Oldtimer eingestuft zu werden?

Old­ti­mer sind Fahr­zeu­ge, die nach­weis­lich vor mehr als 30 Jah­ren erst­ma­lig zu­ge­las­sen wur­den. Als Nach­weis gilt das Erst­zu­las­sungs­da­tum im Fahr­zeug­brief.

11. Welche Anforderungen werden an den Originalzustand des  Fahrzeuges gestellt?

Für die po­si­ti­ve Ein­stu­fung als Old­ti­mer muss sich das Fahr­zeug grund­sätz­lich im or­dent­li­chen Ori­gi­nal­zu­stand be­fin­den.

12. Welche Abweichungen vom Originalzustand sind erlaubt?

Techn./op­ti­sche Än­de­run­gen ge­gen­über dem Ori­gi­nal­zu­stand sind nur mit Tei­len aus der Fahr­zeug­bau­rei­he mög­lich oder wenn die Än­de­run­gen in­ner­halb der ers­ten 10 Jah­re nach der Erst­zu­las­sung vor­ge­nom­men wur­den.

13. Wie kann die Originalität der techn./ optischen Ände-rungen nachgewiesen werden?

Ori­gi­na­li­täts­nach­wei­se kön­nen z. B. sein: da­ma­li­ge Gut­ach­ten Fahr­zeug­brief (oder Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil II) ei­nes Fahr­zeugs des­sel­ben Typs da­ma­li­ge Her­stel­ler­frei­ga­ben, ein­schlä­gi­ge Fach­li­te­ra­tur fahr­zeug­spe­zi­fi­sche Do­ku­men­te (z. B. Be­triebs­an­lei­tun­gen oder Ori­gi­nal­pro­spek­te) ge­eig­ne­te Pres­se­ver­öf­fent­li­chun­gen (Vor­stel­lun­gen, Test­be­rich­te u. a.)


Bei der Be­schaf­fung ent­spre­chen­der Nach­wei­se hilft Ih­nen Ihr GTÜ-Prüf­in­ge­nieur vor Ort ger­ne wei­ter.

14. Erhält auch ein Fahrzeug mit Nachrüst-Kat ein H-Kennzeichen  oder rotes 07-Kennzeichen?

Ja, die Nach­rüs­tung von Ab­gas­rei­ni­gungs­sys­te­men ist ge­ne­rell mög­lich, wenn die Zu­läs­sig­keit nach­ge­wie­sen wird.

15. Welche Möglichkeiten der Zulassung gibt es noch?

Ne­ben den be­reits er­wähn­ten H- und 07- Kenn­zei­chen gibt es noch wei­te­re Mög­lich­kei­ten der Zu­las­sung. Da­zu zäh­len:

Sai­son-Kenn­zei­chen

Beim Sai­son-Kenn­zei­chen wird ver­bind­lich fest­ge­legt, für wel­chen Zeit­raum das Fahr­zeug all­jähr­lich zu­ge­las­sen sein soll. Die Gül­tig­keits­dau­er (z.B.  04/10 vom 1. April bis 31. Ok­to­ber) steht am­rech­ten Rand des Kenn­zei­chens. Im fest­ge­leg­ten Zeit­raum ist das Fahr­zeug au­to­ma­tisch zu­ge­las­sen.

Kurz­zeit-Kenn­zei­chen

Mit die­sem Kenn­zei­chen sind Prüf- und Über­füh­rungs­fahr­ten mög­lich. Es ist höchs­tens 5 Ta­ge gül­tig.

Re­gu­lä­res amt­li­ches Kenn­zei­chen


16. Welche Vor- und Nachteile haben die unterschiedlichen Möglichkeiten der Zulassung?

Bei je­der Um­mel­dung wer­den an Stel­le des al­ten Fahr­zeug­briefs und Fahr­zeug­scheins die neu­en EU-Zu­las­sungs­be­schei­ni­gun­gen aus­ge­hän­digt. Die GTÜ emp­fiehlt, sich bei ei­ner Um­mel­dung nicht von sei­nem al­ten Fahr­zeug­brief zu tren­nen (bei­spiels­wei­se wenn dort spez. Aus­stat­tun­gen oder be­son­ders pro­mi­nen­te Vor­be­sit­zer ein­ge­tra­gen sind), son­dern sich den al­ten Brief von der Zu­las­sungs­stel­le aus­hän­di­gen zu las­sen.

17. Muss auch ein Fahrzeug mit H-Kennzeichen zur HU / AU?

Ja,  die­se Fahr­zeu­ge un­ter­lie­gen der pe­ri­odi­schen Über­wa­chung wie Haupt­un­ter­su­chung  und ggf. Ab­gas­un­ter­su­chung.

18. Muss ein Fahrzeug mit rotem 07-Kennzeichen zur HU/AU?

Nein, die­se Fahr­zeu­ge un­ter­lie­gen nicht der pe­ri­odi­schen Über­wa­chung, bzgl.  „Ver­kehrs­si­cher­heit und Vor­schrifts­mä­ßig­keit“. Die Ver­ant­wor­tung da­für liegt aus­schließ­lich beim Hal­ter und beim Fah­rer. (Aus­nah­men sind je nach zu­stän­di­ger Zu­las­sungs­stel­le mög­lich.)

19. Ab welchem Erstzulassungstermin muss eine AU durchgeführt  werden?

Bei Fahr­zeu­gen mit ei­nem so ge­nann­ten „Fremd­zün­dungs­mo­tor“ – al­so Ot­to­mo­tor oder Wan­kel­mo­tor – gilt als Stich­tag der 1. Ju­li 1969, bei Fahr­zeu­gen mit Die­sel­mo­tor ist es der 1. Ja­nu­ar 1977. Ab die­sem Stich­tag muss ei­ne Ab­gas­un­ter­su­chung tur­nus­mä­ßig durch­ge­führt wer­den.


Per­so­nal­aus­weis oder Rei­se­pass mit Mel­de­be­stä­ti­gung Zu­las­sungs-be­schei­ni­gung Teil II oder Fahr­zeug­brief Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil I (oder Fahr­zeug­schein und Ab­mel­de­be­schei­ni­gung), wenn das Fahr­zeug vor dem 01.10.2005 ab­ge­mel­det wur­de Old­ti­mer­gut­ach­ten nach § 23 StV­ZO Amt­li­che Kenn­zei­chen (nur wenn das Fahr­zeug noch zu­ge­las­sen ist) Be­schei­ni­gung über be­stan­de­ne Ab­gas­un­ter­su­chung falls er­for­der­lich (sie­he Punkt 18 und 19) Ver­si­che­rungs­nach­weis

20. Welche Unterlagen werden für die Zulassung mit H-Kennzeichen benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (oder Fahrzeugschein
    und Abmeldebescheinigung), wenn das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 abgemeldet wurde
  • Oldtimergutachten nach § 23 StVZO
  • Amtliche Kennzeichen (nur wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist)
  • Bescheinigung über bestandene Abgasuntersuchung 
    falls erforderlich (siehe Punkt 18 und 19)
  • Versicherungsnachweis

21. Welche Unterlagen werden für die Zulassung mit 07-Kennzeichen benötigt? 

Per­so­nal­aus­weis oder Rei­se­pass mit Mel­de­be­stä­ti­gung Old­ti­mer­gut­ach­ten nach § 23 StV­ZO Po­li­zei­li­ches Füh­rungs­zeug­nis Aus­kunft aus dem Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter Ver­si­che­rungs­nach­weis Ge­eig­ne­ter Ei­gen­tums­nach­weis z. B. Kauf­ver­trag

 

 

Vergleich Kfz-Steuer:  Reguläres Kennzeichen – H-Kennzeichen*

Mit der Ein­stu­fung als Old­ti­mer be­ginnt bei Die­sel­fahr­zeu­gen das Steu­er-Spa­ren be­reits bei ei­nem Hub­raum von 600 cm³. Ben­zi­ner spa­ren ab 800 cm³ – je­weils im Ver­gleich zum re­gu­lä­ren Kenn­zei­chen.

Hubraum600 cm³800 cm³1200 cm³1400 cm³2000 cm³3000 cm³
Steuer für Benziner (€/ Jahr)152,16202,88304,32355,04507,20760,80
Steuer für Diesel-Pkw (€/ Jahr)225,48300,64450,96526,12751,601127,40
Steuer mit H-Kennzeichen (€ / Jahr)191,73191,73191,73191,73191,73191,73
Differenz Benziner (€/ Jahr)39,57-11,15-112,59-163,31-315,47-569,07
Differenz Diesel-Pkw (€/ Jahr)-33,75-108,91-259,23-334,39-559,87-935,67

 

Ver­gleich Kfz-Steu­er: Sai­son-Kenn­zei­chen – H-Kenn­zei­chen*

Selbst im Ver­gleich zum Sai­son-Kenn­zei­chen (für ei­nen Zu­las­sungs-zeit­raum von sie­ben Mo­na­ten pro Jahr) bringt das H-Kenn­zei­chen in al­ler Re­gel ei­ne Steu­er­er­spar­nis: bei Die­sel-Fahr­zeu­gen be­reits ab ei­nem Hub­raum von 900 cm³ und bei Ben­zi­nern ab 1400 cm³.

Hubraum900 cm³1200 cm³1400 cm³2000 cm³3000 cm³4000 cm³
Steuer für Benziner (€/ Jahr)133,14177,52207,11295,87443,80591,73
Steuer für Diesel-Pkw (€/ Jahr)197,30263,06306,90438,43657,65876,87
Steuer mit H-Kennzeichen (€ / Jahr)191,73191,73191,73191,73191,73191,73
Differenz Benziner (€/ Jahr)58,5914,21-15,38-104,14-252,07-400,00
Differenz Diesel-Pkw (€/ Jahr)-5,57-71,33-115,17-246,70-465,92-685,14

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